Ein Gedenktag: Ambrosius von Heiligenkreuz

In gut monastischer Tradition soll heute des Ambrosius von Heiligenkreuz gedacht werden. Aus dem Nekrolog des Zisterzienserstiftes Lilienfeld[1] wissen wir, dass er an einem 14. März verstorben ist – der Eintrag lautet „Magister Ambrosius sacerdos et monachus Sancte Crucis.“[2], nennt aber leider nicht das Todesjahr. Dafür, daß dieses nicht vor dem Beginn der 1320erjahre liegt, lassen sich Gründe anführen, die weiter unten noch erwähnt werden.

Wer war Ambrosius von Heiligenkreuz?[3] Gewisse Bekanntheit erlangte der um die Wende des 13. zum 14. Jahrhundert gelebt habende Mönch des Zisterzienserklosters Heiligenkreuz in Niederösterreich durch einen Traktat, den er um 1306 über den angeblichen Korneuburger Hostienfrevel und die dabei vorgefallenen Wunder verfasste[4]. In Zusammenhang mit diesem Ereignis erfahren wir auch, daß er ein Studium des Kirchenrechts absolviert hatte – als Mitglied einer Kommission, die im Auftrag des zuständigen Diözesanbischofs Bernhard von Passau Zeugen der Korneuburger Vorgänge zu verhören hatte, wird er als magister Ambrosius de sancta cruce doctor decretorum bezeichnet.

Wien, Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, AUR 1305 XII 17, f. 1r (Bildquelle: Monasterium)

Vielleicht noch bemerkenswerter ist aber die Angewohnheit des Ambrosius, mit der Feder in der Hand zu lesen. In etwa 70 Heiligenkreuzer Handschriften (die sich zum Großteil heute noch in der Stiftsbibliothek und zu einem kleineren Teil in der Österreichischen Nationalbibliothek befinden) sind seine Lesespuren zu erkennen – von charakteristischen Paragraphenzeichen, Kreuzen und Strichen über Zeigehände und im Profil gegebenen Gesichtern bis zu Glossen, die von wenigen Worten bis zu längeren Texten reichen.

Eine Auswahl von Marginalien des Ambrosius von Heiligenkreuz

Diese Marginalien sind es auch, die seine namentliche Identifizierung erlauben. Die selbe Hand, die die Marginalien geschrieben hat, hat nämlich auch im Manuskript des Hostienfrevel-Traktats Anmerkungen eingetragen – und hier nennt sich der Schreiber an einer Stelle mit seinem Namen:

CCl 825, f. 159v oR: ₵ Anno Domini mille CCC. XIIo in quadragesima scribo ego frater Ambrosius istud in monasterio sancte Crucis quod accidit ante quinque annos ut puto sub duce Austrie Rudolpho filio Alberti regis Romanorum …

Ambrosius ist ein vielseitig interessierter Leser. Seine Marginalien finden sich in Handschrift mit Werken des Augustinus (Heiligenkreuz Cod. 24, Cod. 215), in den Collationes des Johannes Cassianus (Heiligenkreuz Cod. 62 und Cod. 250), in Werken des Bernhard von Clairvaux (z.B. Heiligenkreuz Cod. 221), in Innocenz’ III. De missarum mysteriis (Heiligenkreuz Cod. 261), im Messkommentar und Eucharistietraktat des pseudo-Albertus Magnus (Heiligenkreuz Cod. 22) und in der Heiligenkreuzer Überlieferung des Codex Udalrici (ÖNB Cod. 398) – um nur einige Beispiele zu nennen. Mit besonderem Interesse liest er Heiligenlegenden und Wunderberichte. Die vier Bände des Heiligenkreuzer Exemplars des Magnum Legendarium Austriacum (Heiligenkreuz Cod. 11, 12, 13 und 14) enthalten zahlreiche Anmerkungen von seiner Hand – allerdings nicht durchgängig, sondern nur neben ausgewählten Legenden. Ausführlich hat er auch die Heiligenkreuzer Handschrift des Liber visionum des Herbert von Clairvaux (Heiligenkreuz Cod. 177) annotiert.

Die Durchsicht der Handschriften auf Ambrosius-Marginalien ist noch nicht abgeschlossen. Im Iter Austriacum werden je nach Fortschritt der Sammlung gelegentlich Beispiele seiner Lesetätigkeit veröffentlicht werden. Hier soll vorerst nur noch ein Problem erwähnt werden. Vom ausgebildeten Kanonisten Ambrosius würde man eine intensive Beschäftigung mit juristischer Literatur erwarten. Tatsächlich bezieht sich Ambrosius in seinen Marginalien gelegentlich auf kanonistische Quellen. So berichtet ein Kapitel des Liber visionum des Herbert von Clairvaux ausführlich über den Erzbischof Eskil von Lund. Unter anderem hätte dieser einen Adeligen, der sich eines eherechtlichen Verstoßes schuldig gemacht hatte und trotz mehrfacher Ermahnung verstockt in seiner Verfehlung verharrte, „tandem ab ecclesia separatum cum tota domo sua anathematis sentencia perculit“ (f. 101va). Ambrosius merkt dazu an: „₵ hoc fecit contra Augustini sententiam xxiiii q. iii Si habes“ und zitiert damit Decretum Gratiani C. 24 q. 3 c. 1. In den beiden Handschriften des Decretum Gratiani, die sich heute in der Heiligenkreuzer Bibliothek befinden[5], sucht man seine Lesespuren aber vergeblich. Ebenso verweist Ambrosius neben Herberts Kapitel „De iudeo qui moriens se ipsum baptizauit“ auf eine einschlägige Dekretale im Liber Extra: „₵ de isto iudeo est facta decretalis. extra de baptismo. Debitum.“[6] Handschriften des Liber Extra sind für die mittelalterliche Heiligenkreuzer Bibliothek allerdings nicht nachweisbar – ebenso fehlen der Liber Sextus und die kanonistische Literatur des 13. Jahrhunderts, wie die Werke des Hostiensis, Innocenz IV. oder des Gulielmus Durandus (deren Kenntnis und Benützung durch Ambrosius sich aber in seinem Traktat über den Korneuburger Hostienfrevel nachweisen läßt). Einzig ein Exemplar der Clementinen war vorhanden, wurde aber zu einem unbekannten Zeitpunkt makuliert und ist heute nur mehr in einigen Fragmenten erhalten[7] – auf diesen finden sich tatsächlich zahlreiche Marginalien von der Hand des Ambrosius, die sich darum bemühen, den sehr schlechten Text zu verbessern und schließlich ein Gesamturteil zur Bedeutung des Werkes und zur Qualität der Überlieferung abgeben:

Heiligenkreuz, Stiftsbibliothek Cod. 100, Hinterdeckelspiegelblatt

„₵ Domine p(ate)r. in isto libro sunt multi laquei ( excommunicationum suspensionum interdictorum ( contra episcopos abbates prelatos et laicos ( oportet vos habere omnibus modis sed alium scribatis de veraci exemplari ( istud per omnia confusum est. ( alioquin nesciendo iste omnino in laqueum caderetis. ( A iurista aliquo petatis exemplar.“

Vielleicht war diese Beurteilung des Ambrosius letztlich auch dafür verantwortlich, daß der Codex makuliert wurde? Aber abgesehen von dieser Überlegung liefert uns die Tatsache, daß Ambrosius ein Exemplar der Clementinen annotiert hat, auch einen Terminus post quem für sein Todesjahr. Die Clementinen wurden durch Papst Johannes XXII. am 1. November 1317 in Avignon promulgiert. Es wird einige Zeit gedauert haben, bis der Text der Sammlung im österreichischen Raum zugänglich und für Ambrosius zur Lektüre verfügbar war. Daher ergibt sich, daß Ambrosius um 1319/1320 noch am Leben gewesen sein muß.

Vielleicht erlauben weitere Nachforschungen noch eine genauere Eingrenzung seines Todesjahres. Jedenfalls aber steht fest: Ambrosius von Heiligenkreuz ermöglicht uns durch seine umfassende Annotierungstätigkeit einen faszinierenden Einblick in das Denken und manchmal sogar Fühlen eines Mönchs des beginnenden 14. Jahrhunderts. Und dafür verdient er zumindest an seinem Todestag ein freundliches Gedenken …

 

[1] Gedruckt in Necrologia Germaniae V: Dioecesis Pataviensis pars altera: Austria inferior. Ed. Albert Franz Fuchs (MGH Necrologia Germaniae 5, Berlin 1903). Wegen der sehr ausführlichen Einleitung immer noch wertvoll ist die etwas ältere Edition durch Heinrich Ritter von Zeissberg, Das Todtenbuch des Cistercienser-Stiftes Lilienfeld in Österreich unter der Enns (Fontes rerum Austriacarum II/41, Wien 1879) – Digitalisat im Internetarchive.

[2] ed. Fuchs S. 380, online hier.

[3] Den Aufsatz Christoph Egger, Reading, thinking and writing in Heiligenkreuz. Manuscript traces of an early fourteenth-century monastic intellectual, in: Les Cisterciens et la transmission des textes (XIIe-XVIIIe siècles). Ed. Thomas Falmagne, Dominique Stutzmann, Anne-Marie Turcan-Verkerk avec la collaboration de Pierre Gandil (Bibliothèque d’histoire culturelle du Moyen Âge 18, Turnhout 2018) 437-452 darf ich aus Gründen des Urheberrechts (das die Verlage mehr schützt als die tatsächlichen Urheber) leider hier nicht online stellen. Nichts verbietet allerdings den privaten kollegialen Austausch von Sonderdrucken – ich bitte gegebenenfalls um eine Nachricht per Email.
Bereits in Kenntnis der (2014 abgegebenen) Manuskriptfassung dieses Aufsatzes ist Ambrosius erwähnt in: Martin Wagendorfer, Einige Überlegungen zur „Madalwin-Urkunde“ des Jahres 903, in: Archiv für Diplomatik, Schriftgeschichte, Siegel- und Wappenkunde 61 (2015) 39-54.

[4] Eine Edition des Traktats, der in Klosterneuburg, Stiftsbibliothek CCl 825 überliefert ist, bereitet Winfried Stelzer vor. Von ihm stammt auch ein ausführlicher Artikel über Ambrosius und den Korneuburger Hostienfrevel: Winfried Stelzer, Am Beispiel Korneuburg: Der angebliche Hostienfrevel österreichischer Juden von 1305 und seine Quellen, in: Österreich im Mittelalter. Bausteine zu einer revidierten Gesamtdarstellung. Vorträge des 16. Symposions des Niederösterreichischen Instituts für Landeskunde, Puchberg am Schneeberg … 1996 (Studien und Forschungen aus dem Niederösterreichischen Institut für Landeskunde 26, St. Pölten 1999) 309-347.

[5] Cod. 43 und Cod. 44 – wann diese beiden Handschriften nach Heiligenkreuz gelangt sind, ist unbekannt.

[6] X 3.42.4; Cod. 177 f. 103rb.

[7] Die Clementinen-Fragmente sind ausführlich im oben Anm. 3 zitierten Aufsatz behandelt.

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